17.09.2017 20:34 Uhr

Streit um Videobeweis: Köln legt Protest ein

Die Kölner Verantwortlichen sind stinksauer
Die Kölner Verantwortlichen sind stinksauer

Der 1. FC Köln hat einen Protest gegen die Wertung des mit 0:5 verlorenen Bundesliga-Spiels gegen Borussia Dortmund angekündigt. Das erklärte Sportdirektor Jörg Schmadtke im Anschluss an die Begegnung.

"Wenn gegen das Regelwerk entschieden wird, dann ist das eine Neuansetzung. Wir werden auf jeden Fall Protest einlegen", sagte Schmadtke.

Beim Treffer zum 0:2 hatte Kölns Torhüter Timo Horn den Ball nach einer Flanke fallen gelassen und Sokratis eingeschoben. Schiedsrichter Patrick Ittrich gab das Tor nach Rücksprache mit dem Video-Assistenten. Der Kritikpunkt der Kölner: Sokratis habe Dominique Heintz in Horn hinein geschoben, davor sei zudem schon ein Pfiff erfolgt.

"Dieses Spiel wurde durch eine Fehlentscheidung des Teams entschieden. Wir kriegen innerhalb von 20 Minuten die Hütte hier voll, aber die entscheidende Szene passiert vor dem 2:0", sagte Schmadtke.

Dortmunds Geschäftsführer Hans-Joachim Watzke warf den Kölnern daraufhin vor, schlechte Verlierer zu sein.


Die Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes erlaubt bei einem Regelverstoß des Schiedsrichters diesen Einspruch. Über den Einspruch entscheidet in erster Instanz das Sportgericht, als Berufungsinstanz das Bundesgericht. Paragraph 17 sieht Folgendes vor:

1. Einsprüche (...) müssen innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf des Tages, an dem das Spiel stattgefunden hat, bei der DFB-Zentralverwaltung schriftlich eingelegt und in kurzer Form begründet werden. In besonderen Fällen kann der Spielausschuss/Ligaverband die Einspruchsfrist abkürzen. Der Einspruch kann nur mit Zustimmung des DFB-Kontrollausschusses zurückgenommen werden. Einspruchsberechtigt sind die Vereine bzw. Tochtergesellschaften der an einem Spiel beteiligten Mannschaften, bei Spielen von Verbandsmannschaften die jeweiligen Mitgliedsverbände.

2. Einsprüche gegen die Spielwertung können unter anderem mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden:

a) Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft.

b) Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht.

c) Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

d) Mitwirkung eines gedopten Spielers

e) Spielmanipulation

Wird auf Spielwiederholung erkannt, ist das Spiel grundsätzlich am gleichen Ort neu auszutragen.

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